Wirtschaftsberatung - Baukoordination

Häufig gestellte Fragen zum BauKG (FAQ)

Wem gilt das BauKG?
Das BauKG verpflichtet den Bauherrn zur Koordinierung während der Vorbereitung sowie der Durchführung von Bauarbeiten und soll dadurch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen erhöhen.

Welchen Zweck hat das BauKG?
Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Planung und Auftragsvergabe sowie der Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.

Ist das BauKG für meine Baustelle relevant?
Sobald auf Ihrer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber (die beauftragten Firmen/Ihre Auftragnehmer) tätig werden, benötigen Sie einen Planungs- und Baustellenkoordinator. Dabei ist es nicht von Belang, ob diese Firmen von Ihnen einzeln oder direkt beauftragt sind oder ob es sich um Nachunternehmer (Subunternehmer) einer von Ihnen beauftragten Firma handelt. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei ebenso keine Rolle, so fallen z.B. auch Umbauarbeiten zu Hause in dieses Gesetz.

Was ist im Sinne dieses Gesetzes eine „Baustelle”?
Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Bauarbeiten. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wzum artung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierungen.

Wer ist „der Bauherr”?
Der Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Was muss ich als Bauherr tun?
Sofern Sie nicht die Voraussetzungen nach BauKG § 3 Abs. 3 erfüllen (Ausbildung, Berufserfahrung), sind Sie als Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Die Funktion des Planungs- und Baustellenkoordinators kann von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

Wann muss der Planungs- bzw. Baustellenkoordinator bestellt werden?
Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen. In Katastrophenfällen hat die Bestellung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erfolgen.

Was nützt mir der Planungs- bzw. Baustellenkoordinator?
Die Koordinatoren sorgen für einen unfallfreien Ablauf der Bauarbeiten und schützen den Bauherrn durch die Erfüllung ihrer Aufgaben vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen (siehe unten).

Was ist eine Vorankündigung?
Die Vorankündigung nach BauKG § 6 ist eine inhaltlich standardisierte Mitteilung bezüglich beginnender Bauarbeiten und deren Umfang. Die Vorankündigung ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor Baubeginn an das zuständige Arbeitsinspektorat sowie an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.

Wann/wofür brauche ich eine Vorankündigung?
1) Für Baustellen, die voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und auf denen gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2) Für Baustellen, deren Umfang voraussichtlich 500 Personentage übersteigt.

Wann brauche ich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)?
Immer, wenn eine Vorankündigung zu machen ist oder wenn Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß BauKG § 7 zu verrichten sind.

Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten?
Die Unterlage ist ein Dokument, das die erforderlichen Angaben über das Bauwerk enthält, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch zu berücksichtigen sind.

Was mache ich mit der Unterlage für spätere Arbeiten?
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung vom Bauherrn an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.

Was passiert, wenn ich mich nicht an das BauKG halte?
Jede gemäß BauKG verantwortliche Person kann bei Verletzung dieses Bundesgesetzes mit Geldstrafen bis zu € 7.260,- (im Wiederholungsfall bis zu € 14.530,-) belangt werden.

 Links zum Gesetz und zu weiterführenden Informationen …